Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung (ZPO) trat als Gesetz am 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit das Gerichtsverfassungsgesetz und das Zwangsversteigerungsgesetz bzgl. der Vollstreckung von Titeln zu nennen. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der ZPO nur, wenn die Vorschriften des FGG dies vorschreiben oder nichts weiter vorsehen. Die ZPO kommt daher vor allem bei den bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten zum Zuge.Über die wesentlichen Prozessmaxime erscheint in der ZPO nur wenig. Wichtigste Verfahrensarten sind das Erkenntnisverfahren, das Mahnverfahren und das schiedsrichterliche Verfahren. Das Zivilprozessrecht sieht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält neben einigen Randvorschriften vor allem Übergangsvorschriften, die insbesondere durch die Schuldrechtsmodernisierung (inzwischen in die ZPO integriert) und die Euro-Umstellung bedingt waren.
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2 Europa 3 Weblinks 4 Literatur |
Inhalt
Aus der Inhaltsübersicht der ZPO ergibt sich folgende Aufstellung:
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor den Amtsgerichten
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 - Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe
- Verfahren in Kindschaftssachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
Buch 8 - Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- Eidesstattliche Versicherung und Haft
- Arrest und einstweilige Verfügung
Buch 10 - Schiedrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- Schiedsvereinbarung
- Bildung des Schiedsgerichts
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- Gerichtliches Verfahren
- Außervertragliche Schiedsgerichte
Europa
Die Zivilprozessordnung hat keinen europarechtlichen Bezug. Zahlreiche Verordnungen der EG sind jedoch für das Zivilprozessrecht relevant geworden. Im Zuge der Wegfall der Grenzen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist nicht nur der Wirtschaftsverkehr nahezu grenzenlos geworden, auch der Rechtsschutz wurde (wenn auch nur halbherzig) ausgedehnt. Zu nennen ist die in der EG (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft getretene Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit (...), EuGVVO (VO Nr. 44/2001), sowie die EheVO (VO Nr. 1347/2000) und die ZustellungsVO (VO Nr. 1348/2000). Als EG-Verordnung sind sie self-executing, direkt anwendbar und verdrängen nationales Recht.
Weblinks
Literatur
Siehe auch: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Gericht, BGB






