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Zensur

Das Wort Zensur (lat. censura = Prüfung, Beurteilung, zu: censere, zensieren) hat mehrere Bedeutungen:

1. Zensur ist die als Zahlenwert ausgedrückte Benotung einer Leistung, u.a. in der Schule. Hierbei werden in Deutschland die Noten 1 für sehr gut bis 6 für ungenügend vergeben. In den zwei bis drei Jahren der gymnasialen Oberstufe wird mit Punkten zensiert, in diesem Fall entsprechen 15 Punkte dem sehr gut und 0 Punkte dem ungenügend.

Siehe auch: Zeugnis


2. Zensur ist der Versuch des Staates, Meinungsäußerungen in Medien zu unterdrücken.

Table of contents
1 Definition
2 Meinungs- und Pressefreiheit
3 Rezipientenfreiheit
4 Kritik
5 Literatur
6 Weblinks

Definition

In Artikel 5, Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes heißt es:

(1) [...] Eine Zensur findet nicht statt.

Damit ist ausschließlich die Vorzensur gemeint (BVerfGE 33, 52 [1]). Unter Vorzensur versteht man einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung von Geisteswerken. Vor allem die Abhängigkeit der Veröffentlichung von einer behördlichen Vorprüfung und Genehmigung ist kennzeichnend.

In Absatz 2 heißt es weiter:

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das betrifft die Nachzensur. Unter Nachzensur versteht man Kontrollmaßnahmen nach der Veröffentlichung eines Geisteswerkes.

Umgangssprachlich werden auch andere organisierte Versuche (nicht nur von staatlicher Seite), Informationen oder Meinungen zu unterdrücken, als Zensur bezeichnet. In organisierten Religionen, Vereinen, gesellschaftlichen Gruppen und Staaten (besonders beim Militär) kommt diese Form der "Zensur" häufig vor und dient der Aufrechterhaltung des Status quo der sozialen Strukturen. Sie wird von denjenigen installiert oder unterstützt, die von dem augenblicklichen Status profitieren.

Der Zensur entgegen stehen die Ideale der Demokratie.

Meinungs- und Pressefreiheit

Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Opfer der Zensur. Als Kriterien werden dabei meist politische, gesetzliche, sittliche und/oder religiöse Konformität herangezogen.

Durch Gesetze legalisierte Einschränkungen gibt es in drei Formen:

  1. Zum Zweck des Jugendschutzes müssen bestimmte Medien, Filme bzw. DVDs und Videokassetten und ebenso Computerspiele, nicht jedoch etwa Bücher, eine Altersfreigabe durch die FSK bzw. USK erhalten. Ansonsten dürfen diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
  2. Im Falle einer angenommenen erheblichen Gefährdung von Jugendlichen kann darüber hinaus eine Indizierung erfolgen, die insbesondere mit einem weitreichenden Verbot der Werbung verbunden ist.
  3. Bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen können Medien verboten und beschlagnahmt, ihre Verfasser bestraft werden. Hier einschlägig ist "harte" Pornographie (StGB, § 184), Gewaltdarstellungen (§ 131), "Gotteslästerung" (§ 166), die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a), Anleitung zu Straftaten (§ 130a) oder Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocaust (§ 130).

Straftatbestände wie "Beleidigung" oder "Verleumdung" (StGB § 30, § 185, § 187) sind keine Zensur, da hier der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Opfers (Art. 2 GG) im Vordergrund stehen.

Zensur kann auch in Form von Selbstzensur und vorauseilendem Gehorsam ausgeübt werden. In diesen Fällen zensiert sich der Publizist selbst in der Erwartung, dass dies aus bestimmten Gründen besser sei. Beispielsweise ist die Kritik an Unternehmen, die gleichzeitig Werbekunden einer Zeitung oder Zeitschrift sind, oft weniger stark ausgeprägt als an anderen Unternehmen. Ein weiteres Beispiel sind Computerspiele, Filme und DVDs bzw. Videos: Hier werden insbesondere für den deutschen Markt häufig "entschärfte" Versionen produziert, um eine günstigere FSK- bzw. USK-Einstufung zu erhalten bzw. um eine Indizierung oder sogar eine Beschlagnahme zu verhindern.

Rezipientenfreiheit

Zensurmaßnahmen zeichnen sich oft dadurch aus, dass sie die Rezipienten- oder Informationsfreiheit einschränken. Die Rezipientenfreiheit ist nach Artikel 5 GG das Recht, sich aus "allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten".

Zum Beispiel hatte im Februar 2002 die Die Bezirksregierung Düsseldorf unter Führung von Jürgen Büssow die Sperrung von Internetseiten verfügt. Betroffen davon waren zahlreiche Internet Zugangsanbieter in Nordrhein-Westfalen, die Webseiten mit rechtsextremistischem Inhalt aus den USA blocken sollten.

Kritik

Umstritten ist vor allem die Zweckmäßigkeit von Zensur. Viele Medien werden erst durch Zensurmaßnahmen bekannt, und verbotene Schriften können insbesondere für Jugendliche besonders reizvoll sein. Dieser Umstand führt vielfach dazu, dass Listen zensierter Medien ihrerseits zensiert, also nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben 2003 einer Weiterführung eines Aktionsplans zur sicheren Nutzung des Internet zugestimmt. Es soll stärker gegen illegale und schädliche Inhalte vorgegangen werden. [1]

Siehe auch: Geschichte der Zensur

Literatur

Weblinks




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