Wahlrecht
Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.
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2 Geschichte des Wahlrechts 3 Siehe auch: |
Gesetzestext
Art. 20 Abs. 2 GG:
Art. 38 Abs. 1 GG:
Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es allen Staatsbürgern von einem bestimmten Mindestalter ab zusteht. Es ist unmittelbar, wenn die Wähler die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe wählen. Wahlen sind dann freie Wahlen, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des ativen oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (im Gegensatz zum Wahlrecht in einer Aktiengesellschaft, wo nicht jeder Aktionär eine Stimme hat, sondern die Zahl der Aktien die er besitzt seine Stimmenzahl bestimmt). Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann.
Geschichte des Wahlrechts
Bis 1919 hatten in Deutschland nur die Männer ein Wahlrecht, die Frauenbewegung und die Sozialdemokratie konnten erst nach dem Ende des ersten Weltkrieges und dem Sturz der Monarchie das Frauenwahlrecht durchsetzen und auch das bis dahin in Preußen geltende "Dreiklassenwahlrecht" abschaffen.
Nach dem preußischen Dreiklassenwahlrecht waren die besitzenden (Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten erheblich im Vorteil bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag.
Siehe auch:






