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Vogt

Der althochdeutsche Begriff Vogt (v. lat advocatus Hinzu-/Herbeigerufener -> "Rechtsbeistand") bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adligen Beamten des Mittelalters und der frühen Neuzeit.

Das durch ihn vertretene Rechtsprinzip leitet sich sowohl von spätrömischen Beamten, den vorgenannten advocati, als auch von der germanischen Munt ab, und ist ein Schutzverhältnis, das auch Gewalt- und Vertretungsrecht einschließt.

Speziell seit den Karolingern ist der Vogt ein staatlicher Beamter, der als Stellvertreter von kirchlichen Würdenträgern (z.B. Bischöfe oder Äbte) oder Institutionen diese in weltlichen Angelegenheiten, insbesondere bei weltlichen Gerichten vertritt. Der Kirche waren seit der Spätantike solche Vertreter vorgeschrieben, da sie keine weltlichen Geschäfte ausüben sollte. Der Vogt stellt daher im Immunitätsbereich z.B. eines Klosters oder Bistums eine Art Schutzherr dar und führt meist auch dessen Heeraufgebot (Schirmvogtei). Außerdem übt er die hohe Gerichtsbarkeit (anstelle des Grafen) aus (Vogteigericht). Bei Eigenklöstern besetzt häufig der Eigenklosterherr selbst das Vogtamt.

Karl der Große lässt 802 in den Grafschaften Vögte in klösterlichen und bischöflichen Immunitäten einsetzen. Im 10. Jahrhundert entwickelt sich dieses Amt zu einem erblichen Lehen des Hochadels und wird von diesem als eine Form der Macht- und territoralen Expansion genutzt.




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