Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der dreistufige Aufbau der Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland. Die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit erfolgt aus der Überprüfbarkeit sämtlicher öffentlicher Akte nach Art. 19 Abs. 4 GG. Grundsätzlich zuständig in erster Instanz sind die Verwaltungsgerichte. In der Regel wird je Regierungsbezirk ein Verwaltungsgericht eingerichtet.Zuständigkeit
Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 VwGO). Die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zu der Sozialgerichtsbarkeit ist teilweise recht kompliziert und auch umstritten.Aufbau
Berufungs- und Beschwerdeinstanz der Verwaltungsgerichte sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) der Bundesländer. Jedes Bundesland hat ein OVG oder einen VGH, das oder der in der Regel nicht in der Landeshauptstadt seinen Sitz hat. (Zur Liste der Sitze vgl. Oberverwaltungsgericht) Die Oberverwaltungsgerichte sind bei Normenkontrollen von Satzungen, landesrechtlichen Vereinsverboten und Genehmigungen von technischen oder verkehrlichen Großprojekten erste Instanz.Revisionss- und Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann in erster Instanz bei Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht und übrigen nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern.
Geschichte
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine junge Justiz, denn in den feudalen Strukturen war es nicht möglich die Exekutive (den Monarchen) wegen fehlerhaften Verhaltens zu verklagen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit fand daher durch die gleichen Behörden als durch unabhängige Gerichte statt. Die Verfassung der Paulskirche von 1848/49 forderte ein Ende der "Verwaltungsrechtspflege". Damit sollte die Verwaltungsrechtpflege von der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahrgenommen werden und nicht mehr von der Administrativjustiz (manchmal auch als "Kameralistik" bezeichnet) wahrgenommen werden. Der erste Verwaltungsgerichtshof wurde 1863 durch das Fürstentum Baden gegründet. Die übrigen Einzelstaaten des Deutschen Reiches von 1870/71 gründeten später ihre OVG oder VGH. Die Unterinstanz (also die heutigen Verwaltungsgerichte) gab es nicht. Auch die Oberinstanz eines Reichsverwaltungsgerichtes existierte nicht. Hamburg war das erste Land, das 1921 sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht nach Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung eingerichtet hatte. In den übrigen Ländern wurde nur langsam dieser programmatische Ansatz verwirklicht. Das Reichsverwaltungsgericht wurde erst am 3. April 1941 durch einen Führerbefehl eingerichtet. An eine unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit war in der nationalsozialistischen Zeit nicht zu denken. Mit dem Grundgesetz wurde zwar eine unabhängige, dreistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, jedoch noch mit den überkommenen Zwängen der früheren Zeiten. Erst 1960 trat die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft, das Verwaltungsverfahrungsgesetz sogar erst 1976/77. Eine Verwaltungsprozessordnung ist bis heute nicht erlassen worden. Ob für jede Gerichtsbarkeit eine Prozessordnung oder eine grundsätzliche Vereinheitlichung nicht sinnvoller wäre, ist Aufgabe der Rechtspolitik.
Literatur
Siehe auch: Verwaltungsverfahren, Verwaltung, Verwaltungsrecht.






