Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung ist die vollziehende Gewalt (Exekutive), d. h. jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes Verwaltungshandeln verstanden, das dem Vollzug von Gesetzen dient. Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn.Nach den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unterscheidet man zwischen der Eingriffsverwaltung, der Leistungsverwaltung und der Planungsverwaltung.
Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung können öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Öffentlich-rechtlich handelt die Verwaltung bei der Hoheitsverwaltung und der sog. schlichten Hoheitsverwaltung, privatrechtlich im Verwaltungsprivatrecht und bei der Fiskalverwaltung.
Träger der öffentlichen Verwaltung sind die Bundesverwaltung, die Landesverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung. Grundsätzlich werden die Gesetze in Deutschland durch die Länder ausgeführt, soweit nicht ausnahmsweise der Bund zuständig ist (Art. 83 GG). Wird die Verwaltung durch Behörden ausgeübt, spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung, werden andere Rechtsträger (z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie beliehene Unternehmer (Beliehener)) beauftragt, spricht man von mittelbarer Staatsverwaltung.
Siehe auch: Ministerialverwaltung, Kommunalverwaltung, Stichwortverzeichnis Recht






