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Verfügungsgeschäft

Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es handelt sich um Begriffe der Rechtswissenschaft.

Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts. Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache auf jemand anderen dar. Eine Belastung kann z.B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grundschuld sein. Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z.B. bei Vereinbarung eines Erlasses.

Das Verfügungsgeschäft wird auch dingliches Rechtsgeschäft genannt. Das heißt, ihm wohnt die dingliche Wirkung inne, was wiederum bedeutet, dass es allen Personen gegenüber unmittelbar wirkt.

Das deutsche bürgerliche Recht unterscheidet zwischen der Begründung von Ansprüchen und Rechten durch das Verpflichtungsgeschäft (=Kausalgeschäft, von lat. causa: der Grund) - z.B. durch Kaufvertrag - und dem Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts durch das Verfügungsgeschäft - z.B. durch Übereignung. Diese Trennung beschreibt das Trennungsprinzip. Weiterhin sind die beiden Rechtsgeschäfte nicht nur getrennt zu betrachten, sondern sie sind auch voneinander unabhängig, Abstraktionsprinzip. Dies bedeutet, das eine Rechtsgeschäft ist jeweils auch ohne das andere wirksam. Daher wird das Verfügungsgeschäft auch abstraktes Geschäft genannt.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Hans geht zum Bäcker und kauft einen Laib Brot. Er bezahlt 2,50 Euro.

Hier liegen ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte vor.

Verpflichtungsgeschäft:
Hans und der Bäcker schließen einen Kaufvertrag über einen Laib Brot.
Der Kaufvertrag ist der Grund, warum Hans und der Bäcker noch die zwei Verfügungsgeschäfte schließen.

1. Verfügungsgeschäft:
Der Bäcker überträgt das Eigentum an dem Brot auf Hans.

2. Verfügungsgeschäft:
Hans überträgt das Eigentum an seinen 2,50 Euro auf den Bäcker.




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