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Rundfunkanstalt

Als Rundfunkanstalt werden zumeist diejenigen Anstalten öffentlichen Rechts bezeichnet, die mit der Grundversorgung an Radio- und Fernsehprogrammen beauftragt ist. Rechtliche Grundlage sind die Landesmediengesetzte (in manchen Bundesländern unter anderem Namen). Zur Vereinheitlichung der Gesetzgebung und zur Einrichtung bundesweiter Programme (ZDF, Deutschlandfunk, Deutschlandradio) vereinbaren die Länder in Staatsverträgen (u. a. Rundfunkstaatsvertrag) gemeinsame Regelungen zur Rundfunkordnung.

Die Rundfunkanstalten haben i. A. folgende Organe:

Die Rundfunkanstalten finanzieren sich durch die Rundfunkgebühr, die von Betreibern entsprechender Empfangsgeräte erhoben werden. Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ermittelt zunächst eine Expertenkomission (KEF = Komission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) diejenige Summe, welche die Anstalten zum Bestandsschutz und zur Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden sollen. Die Landesparlamente entscheiden dann auf dieser Grundlage die Höhe der Gebühr.

Unterschieden werden Mehr-Länder-Anstalten wie der NDR (Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) und Anstalten, die nur ein Bundesland versorgen wie der Bayerische Rundfunk. Mehr-Länder-Anstalten veranstalten zur Versorgung der einzelnen Länder jedoch eigene Programm (z. B. SWR Rheinland-Pfalz) und errichteten Landesfunkhäuser (z. B. Landesfunkhaus Hannover des NDR) zur Berichterstattung aus den entsprechenden Landeshauptstädten, die nicht Sitz der Anstalt sind und zur Produktion eigener Programme für die entsprechenden Bundesländer. Die Einteilung der Gebiete entstand zunächst gemäß den Wünschen der Besatzungsmächte nach den zweiten Weltkrieg. Die Briten bevorzugten eine Anstalt für den gesamten von ihnen verwalteten Raum und errichteten den Nordwestdeutschen Rundfunk, der später in NDR und WDR aufgeteilt wurde. Die Amerikaner dagegen bervorzugten eine eher kleinräumliche Einteilung, worauf BR, SDR (Süddeutscher Rundfunk), HR und SWF (Südwestfunk) entstanden. Die Franzosen beschlossen die Zuteilung des späteren Rheinland-Pfalz zum SWF. Als letzte Anstalt in Westdeutschland wurde der Saarländische Rundfunk (SR) gegründet, nämlich mit dem Beitritt des Saarlandes zum Gebiet der BRD.

Seitdem veränderte sich die öffentlich-rechtliche Rundfunklandschaft einerseits durch die Wiedervereinigung und durch Fusionen (SWF und SDR zu SWR, SFB und Radio Brandenburg zu RBB). Zur Ausstrahlung des zu dieser Zeit sehr aufwändigen Fernsehprogramms schlossen sich die Anstalten zur Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) zusammen. Innerhalb der ARD ist genau aufgeteilt, welche Rundfunkanstalt wie zu den gemeinsamen Programmen beiträgt (vgl. z. B. die Produktion der Reihe "Tatort" durch verschiedene Anstalten). Festgelegt ist eine Quote, mit der jede Anstalt entsprechend Finanzkraft und Kapazität zum Unterhaltungs- und Informationsprogramm beiträgt. Auch die Auslandskorrespondenten sind einzelnen Anstalten zugeordnet.

Siehe auch: Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk, GEZ, Privatfernsehen, Radiosender, Fernsehsender




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