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Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie findet ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI) in der Fassung vom 19.2.2002 (BGBl. I S. 754).

Die RV im SGB VI bildet zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersversorgungsformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe) eine der drei Säulen des deutschen Alterssicherungssystems, neben der betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung (zweite Säule) und der auf privater Vorsorge aufbauenden Versorgung (gefördert im Rahmen der sog. „Riester-Rente“). Eine Sonderversorgung besteht für die Beamten der öffentlichen Hand.

Die RV wurde erstmals eingeführt im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung zum 1.1.1891 (RGBl. 1889 I S. 97); wesentliche Reformschritte waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die RV, 1957 der Übergang zum System der Umlagefinanzierung sowie der dynamischen Koppelung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung, 1972 die Einführung der flexiblen Altersgrenze sowie seit 1992 der Versuch der Sicherung des von demographischer Entwicklung und wirtschaftlicher Stagnation bedrohten Systems.

In der RV sind alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit pflichtversichert (Zwangsversicherung); darüber hinaus bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten, Küstenfischer und –schiffer, Seelotsen, Hausgewerbetreibende). Daneben ist für Selbständige, die nicht pflichtversichert sind eine freiwillige Versicherung möglich.

Versicherte Risiken der RV sind Alter, verminderte Erwerbsfähigkeit (Invalidität) und Tod. Leistungen der RV sind somit Rentenzahlungen auf Grund eines dieser Risikofälle (Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten an Witwen/Witwer, Waisen sowie den vorletzten Ehegatten bei Kindererziehung). Voraussetzung für die Rentengewährung sind die Erfüllung von allgemeinen und besonderen Wartezeiten (mindestens fünf Jahre), bei der Altersrente das Erreichen des Renteneintrittsalters (mindestens 60. Lebensjahr); Regelaltersrente ohne Abschläge wird bei Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Die Höhe der Altersrente berechnet sich aus der Multiplikation der im Laufe des beitragspflichtigen Erwerbslebens kumulierten Entgeltpunkte (Entgeltpunkt ist die Verhältniszahl des persönlichen Arbeitsentgeltes zum Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres) mit dem sich jährlich in Abhängigkeit der Entwicklung der Bruttolöhne und demographischer Veränderungen anpassenden aktuellen Rentenwert, gegebenenfalls mit Abschlägen bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr. Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute). Der soziale Solidargedanke der RV kommt u. a. in der Berücksichtigung von Zeitabschnitten ohne Beitragsleistung (z. B. Kindererziehungszeiten, Zeiten zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und vollendetem 60. Lebensjahr) zum Ausdruck. Darüber hinaus erbringen die Träger der RV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.

Träger der RV sind: Für Angestellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin; für Arbeiter die derzeit 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), sowie die Seekasse in Hamburg und die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt (Main); für die Knappschaftsversicherung die Bundesknappschaft in Bochum. Die Bundesknappschaft ist zugleich Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der im Bergbau Beschäftigten und neuerdings für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten zuständig; Seekasse und Bahnversicherungsanstalt führen neben der Arbeiter- auch die Rentenversicherung der Angestellten im Auftrag der BfA durch; die Veranlagung der selbständigen Künstler und Publizisten, für deren Leistungen die BfA zuständig ist, erfolgt bei der Künstlersozialkasse als besonderer Abteilung der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven. Die Träger der RV werden, wie alle übrigen Träger der Sozialversicherung paritätisch durch Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten selbstverwaltet; sie stehen unter staatlicher Rechtsaufsicht. Die Organisationsstruktur der Träger der RV wird in jüngerer Zeit als reformbedürftig angesehen.

Die RV wird finanziert durch Beiträge, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags; Selbständige tragen den Beitrag allein (Besonderheiten in der Künstlersozialversicherung); Besonderheiten für geringfügig Beschäftigte) sowie verschiedene Bundeszuschüsse (etwa ein Viertel der Gesamtfinanzen) und sonstige Einnahmen. Die Finanzierung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs- sondern im umstrittenen Umlageverfahren (laufende Rentenausgaben werden auf die laufenden Beitragszahler umgelegt; Generationenvertrag). Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, bei Selbständigen vom Erwerbseinkommen; er ist für die Angestellten- und die Arbeiterrentenversicherung gleich hoch, für die Knappschaftsversicherung höher.

Literatur




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