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Rechtsmittel

Ein Rechtsmittel ist die formalisierte Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung (meist Urteil), mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung.

Table of contents
1 Suspensiveffekt und Devolutiveffekt
2 Rechtsmittelfrist
3 Beispiele
4 Verbot der Verböserung
5 Oberbegriff Rechtsbehelf

Suspensiveffekt und Devolutiveffekt

Kennzeichnend für ein Rechtsmittel sind Suspensiveffekt und Devolutiveffekt. Der Suspensiveffekt (von lat suspendere, zum Schweben bringen) bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Ein Urteil erwächst bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels daher nicht in Rechtskraft. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird. Dies bedeutet bei einer gerichtlichen Entscheidung, dass ein im Instanzenzug höheres Gericht entscheidet (z.B. Landgericht statt Amtsgericht).

Rechtsmittelfrist

Da die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft hindert, ist sie nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Wird die Frist schuldlos versäumt, kommt häufig eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht. Dies bedeutet, dass die Frist als noch nicht abgelaufen behandelt wird. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Rechtsmittel jedoch dann sofort einzulegen.

Beispiele

Da die Rechtsmittel eine formalisierte Anfechtung darstellen, sind sie in ihrer Zahl beschränkt. So gibt es zum Beispiel im Zivilprozess nur die Rechtsmittel Beschwerde, Berufung und Revision.

Verbot der Verböserung

Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat dies in der Regel eine Beschränkung der höheren Instanz im Hinblick auf die Abänderung der Entscheidung zur Folge. Gewöhnlich scheidet eine Verschlechterung zuungunsten desjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, aus. Der Fachbegriff hierfür ist das Verbot der
reformatio in peius (von lat. reformatio, Erneuerung, und peius, schlechter).

Oberbegriff Rechtsbehelf

Die Rechtsmittel lassen sich unter den Oberbegriff Rechtsbehelf einordnen. Ein Rechtsbehelf ist jede (auch formlose) im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, gegen eine staatliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen. Bei einem Rechtsbehelf, der kein Rechtsmittel ist, fehlt es am gleichzeitigen Eintreten von Suspensiveffekt und Devolutiveffekt. Verwaltungsrechtliche Entscheidungen müssen häufig mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, mit der über die Anfechtungsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie ganz, so bewirkt dies in der Regel, dass sich die Frist, innerhalb der die Entscheidung angefochten werden kann, verlängert. Ein in den meisten Verfahrensordungen vorkommender Rechtsbehelf ist z.B. die sofortige Beschwerde.




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