Rechtskraft
Die Rechtskraft erwächst einem Urteil durch Verstreichen lassen der Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln oder wenn gegen das Urteil keine solchen Rechtsmittel vorgesehen sind.Die Rechtskraft ist zu unterscheiden in die formelle Rechtskraft und die materielle Rechtskraft.
formelle Rechtskraft
Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn es keine Rechtsmittel mehr gegen das Urteil gibt (z.B. § 705 ZPO).
materielle Rechtskraft
Die materielle Rechtskraft bindet sämtliche übrigen Gerichte und auch die Parteien an die festgestellte Rechtsfolge. Es ist dann grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dasselbe Begehren noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen (Grundsatz des so genannten Ne bis in idem).
Gegen die eingetretene (formelle) Rechtskraft ist nur in Ausnahmen ein Rechtsbehelf möglich.Unter engen Voraussetzungen kann das Verfahren wiederaufgenommen werden (§§ 578 ff. ZPO, 359 StPO).






