Präambel
Der Begriff der Präambel, etymologisch rückführbar auf das lateinische praeambulare (vorangehen) über das mittellateinische praeambulum (Einleitung), bezeichnet heute eine meist feierliche, in gehobener Sprache abgefasste Erklärung am Anfang einer Urkunde, insbesondere einer Verfassung oder eines völkerrechtlichen Vertrages. Es lässt sich allgemein sagen, dass moderne Präambeln der Darstellung von Motiven, Absichten, Zwecken durch ihre Urheber dienen und – bei Vielheit der Urheber – den jeweiligen „Basiskonsens“ wiedergeben. In Zeiten der Arbeiten an einer europäischen Verfassung ist insbesondere die Erwähnung eines besonderen religiösen Bezuges bzw. einer "invocatio dei" im Rahmen der Präambel in der Öffentlichkeit heftig umstritten.
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2 Rechtliche Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes 3 Präambeln auf der Ebene des Europarechts |
Der Dekalog des Alten Testaments schon beginnt nicht mit dem 1. Gebot („Du sollst keine Götter neben mir haben“), sondern mit den Worten „Ich bin der Herr, dein Gott! Ich habe dich aus Ägypten befreit“, und damit wird die Verbindlichkeit des folgenden Gesetzes rechtstheologisch begründet. Dieses Muster kehrt historisch immer wieder. Schon der Codex des Hammurabi ~ 1700 v. Chr verzeichnete eine Präambel, ebenso die Lex Salica ca. 510, der Sachsenspiegel ca. 1224 , die Goldene Bulle Karls IV. 1356, die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. 1532, das Allgemeine Preußische Landrecht 1794, schließlich erste Verfassungen in Virginia 1776, der USA 1787 bzw. 1789, Frankreichs 1789 und Polens 1791.
Die frühen völkerrechtlichen Verträge leiteten Vorsprüche ein: den Rütlischwur der schweizerischen Stämme 1291, den Ewigen Landfrieden 1495, den Augsburger Religionsfrieden 1555, den Westfälischen Frieden 1648. Auch im privaten Bereich existiert eine Vorspruch-Kultur: die mittelalterliche Urkunde umfasste zu Beginn standardisiert eine „Arenge“, die in ihrer Ausgestaltung die Originalität des bezeichneten Ausstellers verbürgte; insbesondere zur Zeit der römischen Soldatenkaiser um 235-305 erlebte der literarische Vorspruch seine Blüte als rhetorische Kunstform; die literarische Form des Prolog(u)s, insbesondere im antiken Drama ist wohl bekannt. Und so gehört die „Präambel“ zum Standardrepertoire der spät- und nachneuzeitlichen Verfassungsgebung.
Inhaltlich dienten die Gesetzespräambeln propagandistischen Zwecken der feudalen Herrscher: in den päpstlichen Dekretalen stand der mit dem Stuhl Petri verbundene Amtsanspruch im Vordergrund, weltlich-absolutistische Herrscher verbanden sich in den Präambeln mit geistlicher Macht und brachten hier auch in den restaurativen Verfassungen des 19. Jahrhunderts ihr Gottesgnadentum zum Ausdruck „dei gratia“. Für die Rechtswissenschaft bildeten sie wohl bis 1945 nur Beiwerk; in Deutschland unternahm es das nationalsozialistische Regime, den ideologisch fermentierten Präambeln seiner Gesetze über den eigentlichen Gesetzeswortlaut hinaus Geltung zu verschaffen, jedoch wohl ohne nennenswerte Würdigung in Rechtsprechung und Lehre.
Als unumstritten kann mittlerweile gelten, dass die Präambel des Grundgesetzes (GG) dessen integrierter Bestandteil ist, was auch deutlich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung hervorgeht. Den Materialien des Parlamentarischen Rates ist einzig zu entnehmen, dass übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass die Präambel ersichtlich machen solle, was das Grundgesetz bezwecke, diesem seine politische und juristische Qualifikation verleihe und „rechtlich erhebliche Feststellungen, Bewertungen, Rechtsverwahrungen und Ansprüche zugleich“ enthalte.
Nachdem in der Anfangszeit der Republik die ganz überwiegende Lehre der Präambel des GG lediglich Bedeutung als Auslegungshilfe beimaß, stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem KPD-Urteil fest, dass darüber hinaus das Wiedervereinigungsgebot in der Präambel als unmittelbare Rechtsnorm zu gelten habe.
Seitdem wird zutreffend, wenn auch überwiegend unspezifisch, nach der Art der in der Präambel getroffenen Aussagen differenziert, wie sie sich insbesondere aus ihren Sprachstrukturen ergibt; es stünden rechtlich verbindliche Staatsziele, Aussagen rein dokumentarischen Charakters und Mischformen nebeneinander. Übereinstimmend wird rein objektiv-rechtlicher Charakter angenommen.
Das europäische Recht besteht aus den Verträgen der Europäischen Gemeinschaften / der Europäischen Union, den auf diesen begründeten Sekundärquellen und den Verträgen des Europarates. Zumindest unter den Primärquellen ist kein Text bekannt, der nicht eine Präambel enthielte, namentlich die Satzung des Europarates 1949 (EuRat), die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950 (EMRK), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Kohle und Stahl 1952 (EGKS), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 1957 (EAG), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 1957 (EGV) und der Vertrag über die Europäische Union 1992 (EUV) enthalten umfangreiche Vorsprüche.
Inhaltlich betonen die Verträge den Willen der Staaten und Völker zum friedlichen Zusammenleben aufgrund gemeinsamer Werte und Interessen, in den ersten Verträgen noch wesentlich idealistischer und euphorischer – EuRat: „geistige und sittliche Werte, die das gemeinsame Erbe der Völker sind“, EMRK: „tiefer Glaube an diese Grundfreiheiten“, EGKS: „Weltfriede“ – als es dann der EAG tut, dessen Präambel sehr auf den Gegenstand der Kernenergie ausgelegt ist, und schließlich der EGV, der sich in seiner Zielsetzung, bei durchaus visionärer Perspektive – „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker [zu] schaffen“ –, sehr stark auf die ihm zugrunde liegenden wirtschaftlichen Aspekte konzentriert.
Demgegenüber knüpft der EUV, viel mehr allgemeinpolitischen Inhalts und geprägt vom kürzlichen Fall des Eisernen Vorhangs, wieder an den Stil der Gründerjahre an, schließt seinem „Bekenntnis zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit“ jenes zu sozialen Grundrechten, Umweltschutz und Nachhaltigkeit an, avisiert eine Unionsbürgerschaft, Währungsunion und eine gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP). Der Begriff einer „Identität Europas“ findet Gebrauch.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zieht die inhaltlichen Aussagen der Präambeln der europäischen Verträge regelmäßig als Auslegungshilfen des Artikel-Rechts heran.
Geschichte
Rechtliche Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes
Präambeln auf der Ebene des Europarechts






