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Polizei

simple:Police Die Polizei ist ein Exekutivorgan eines Staates und untersteht üblicherweise einem Innenministerium.

Es gibt in Deutschland theoretisch eine durch das Grundgesetz definierte, klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Polizei, Bundeswehr und Bundesgrenzschutz. Rechtlich und praktisch überschneiden sich die Aufgaben und Befugnisse der Behörden von Bund und Ländern aber fast immer. Das heutige Bild von der Polizei wird weniger von rechtlichen Vorgaben als von den jeweiligen Entscheidungen der politischen Spitze bestimmt. Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Kurz vor einer Wahl wurden der Polizei aufgrund politischer Erwägungen der regierenden Partei neue Vorgaben gemacht. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.

Table of contents
1 Aufbau und Organisation
2 Aufgaben
3 Geschichte
4 Weblinks:

Aufbau und Organisation

Die Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung der Polizei fällt den Bundesländern zu, Art. 70 Grundgesetz. Für den Bereich der Grenzsicherung besitzt dagegen der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 73 Nr. 5 GG. Der Bundesgrenzschutz als Polizei des Bundes wurde auf dieser Grundlage eingerichtet, seine Kompetenzen sind im Bundesgrenzschutzgesetz enthalten.

Nach den Polizeigesetzen der Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden und Vollzugspolizei untergliedert.

Polizeiverwaltungsbehörden sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen.

Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz vornimmt. Insbesondere ist sie zuständig zur Vornahme von Maßnahmen, die durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen können.

Aufgaben

Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder zunächst die Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: "Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)." Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden, bevor diese sich realisiert.

Daneben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter. Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben, sie so "Kopf ohne Hände" sind, werden Ermittlungsaufträge von der Polizei ausgeführt.

Aufgrund dieser Doppelzuständigkeit kommt es auf die Natur der konkreten Maßnahme an, ob sich die Rechtmäßigkeit an dem Polizeigesetz oder an der Strafprozessordnung beurteilt.

Geschichte

Etymologisch leitet sich der Begriff Polizei vom griechischem Polis ab. Er bezeichnete zunächst die gesamte Verwaltung. Im Mittelalter wurde gute Policey als Ausdruck für eine gute Verwaltung verwendet.

1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.

Siehe auch: Asservat, Schleierfahndung

Weblinks:

http://www.polizei.propk.de/ - Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (BRD) - Aufklärung über Erscheinungsformen der Kriminalität und Möglichkeiten zu deren Verhinderung.



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