Patientenverfügung
der Patientenverfügung weist der Patient für den Fall, dass er einwilligungsunfähig wird, nach seinen persönlichen Vorstellungen den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Verfügung wird in aller Regel schriftlich niedergelegt. Da die Partientenverfügung im geschriebenen deutschen Recht bislang nicht erwähnt wird, gibt es keine Formvorschriften für ihre Errichtung. Die gelegentlich festzustellende Beschränkung des Inhalts von Mustern für Patientenverfügungen auf den Fall des nahen Todes bezeichnet zwar den in der Praxis häufigsten Fall, setzt dem möglichen Inhalt einer Patientenverfügung aber rechtlich keine Grenze. Eine Patientenverfügung kann Art und Umfang der ärztlichen Behandlung auch für den Fall regeln, dass der Patient eine Genesung anstrebt. Eine Patientenverfügung kann jederzeit vom Verfasser - ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich - aufgehoben oder abgeändert werden.Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, ein Pflegefall zu werden, ist der Hauptgrund dafür. Abgelehnt wird meistens die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung. Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung) fest steht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Behandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshof formuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17.03.2003 (Aktenzeichen: XII ZB 2/03):
- Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Gericht lediglich einen Vorschlag für die Person des Betreuers.
Weblinks
Siehe auch: Sterbehilfe, Organspende






