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Organisierte Kriminalität

Die offizielle Definition (1990/RiStBV 1991) in Deutschland lautet:

Organisierte Kriminialität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

zusammenwirken.

Die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität sind vielgestaltig. Neben strukturierten, hierarchisch aufgebauten Organisationsformen (häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten, sozialen und familiären Hintergrund) finden sich - auf der Basis eines Systems persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen - Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Personen untereinander, deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird. (Anlage E, Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in der ab 1. Mai 1991 bundeseinheitlich geltenden Fassung)

Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.

Kerngebiete der internationalen organisierten Kriminalität sind Drogenhandel, Geldwäsche, Betrug, Kreditkartenfälschung, Schmuggel, Schutzgelderpressung, illegaler Waffenhandel, Wirtschaft-, Falschgeld- und Nuklearkriminalität, Menschenhandel, Mädchen- und Kinderhandel zwecks Ausbeutung in sexueller Hinsicht, Schlepperwesen, Glücksspiel, Autodiebstahl und Embargoumgehung.




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