Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) sind alle Gerichte, denen Strafsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind (vor allem Zivilverfahren); vgl. hierzu § 13 GVG.Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit teilen sich in die streitige (allgem. Zivilprozesse), nichtstreitige ("freiwillige Gerichtsbarkeit") und die Strafgerichte.
Die Gerichte sind ihrem Aufbau nach oben hin geordnet
- Das Amtsgericht (im Strafverfahren heißen die Spruchkörper Einzelrichter bzw. Strafrichter und Schöffengericht; im Zivilverfahren ist dies stets der Einzelrichter).
- Das Landgericht (im Strafverfahren ist dies die kleine oder große Strafkammer (auch Schwurgericht), im Zivilverfahren die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen bzw. der Einzelrichter).
- Das Oberlandesgericht (im Strafverfahren der Strafsenat, im Zivilverfahren der Zivilsenat oder der Einzelrichter).
- In Bayern ist zusätzlich das Bayerische Oberste Landesgericht eingerichtet. Dies entspricht dem Aufbau des Oberlandesgericht.
- Der Bundesgerichtshof (sowohl für Straf- als auch für Zivilverfahren Senate).
Siehe auch: Prozess, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit






