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Öffentlichkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt. In schriftlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit regelmäßig aus praktischen Gründen ausgeschlossen, da keine öffentliche Akteneinsicht vorgenommen wird. Eine rechtliche Regelung findet sich dazu jedoch nicht. Die mündlichen Verhandlungen des Gerichts sind jedoch in der Regel öffentlich. Fernseh-, Rundfunk-, Filmaufnahmen sind nicht gestattet (§ 169 GVG). Im Zivilprozess kaum von Bedeutung, kommt dem Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren große Bedeutung bei. Es wird teilweise aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (faires Verfahren) hergeleitet. Unter besonderen Umständen ist die Öffentlichkeit bei Verfahren ausgeschlossen. Bei Jugendstrafverfahren, Familien- und Unterbringungssachen sowie bei Sachen die die öffentliche Ordnung (Staatsschutzsachen), die Sittlichkeit oder den Geheimnisschutz gefährden könnten, muss bzw. kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, so ist dies im Strafverfahren ein Revisionsgrund.



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