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Ne bis in idem

Ne bis in idem ist ein juristischer Grundsatz und bedeutet, dass ein Täter nicht zweimal wegen derselben Tat vor Gericht gestellt werden darf. Dies bedeutet, dass eine Verurteilung oder ein Freispruch grundsätzlich eine prozessuale Tat endgültig rechtlich bewertet. So kann ein Täter, der wegen eines Totschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegen Mordes an derselben Person angeklagt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt wurden.

Ausnahmen von diesem in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geschützten Grundsatz sind nur in eng begrenzten Fällen möglich, in der Regel nämlich nur dann, wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird. Dafür sieht die Strafprozessordnung (StPO) - erst recht zu Lasten des Angeklagten - sehr enge Voraussetzungen vor.

Der Ne-bis-in-idem-Grundsatz wird jedoch auf zwischenstaatlicher Ebene (mit Nicht-EU-Ländern) anders behandelt. Hier kann sehr wohl die Tat sowohl im Land des Tatortes als auch in Deutschland selbst abgeurteilt werden. Das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) hat jedoch in den Art. 54 ff. ein Verbot der Doppelbestrafung innerhalb der EU-Staaten vorgesehen.




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