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Mogelkennzeichnung

Mogelkennzeichnung ist (analog zu Mogelpackung) eine Kennzeichnung eines Produktes, insbesondere eines Lebensmittels, die die wahre Beschaffenheit des Produktes verschleiert.

Solche Mogelkennzeichnungen können unzulässige Verbrauchertäuschung sein: Gemäß § 17 Lebensmittelbedarfsgegenständegesetzes (LMBG) (Verbote zum Schutz vor Täuschung) ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit erwecken verboten.

Aus Sicht des Verbraucherschutzes das größere Problem sind jedoch die zahlreichen gesetzlich zulässigen Mogelkennzeichnungen, wie etwa Fruchtjoghurt für ein Produkt, das in der Fruchtzubereitung unter Umständen mehr Sägespäne als Früchte enthält.

Gesetzlich zulässige Mogelkennzeichnungen sind unter anderem:

Aroma - Geschmacksstoff, der den Geschmack einer im Produkt nicht oder nicht schmeckbar vorhandenen Zutat imitiert. Siehe: Natürliches Aroma.
Dressing - eine Majonäsenmischung oder Salatsoße in fast beliebiger Zusammensetzung und ohne besondere Qualitätsanforderungen. (Echte Majonäse ist nur unter der Bezeichnung Delikatessmajonäse (sicher auch noch mit der bisherigen Schreibweise Mayonnaise) erhältlich. Möchte man den Fettgehalt verringern, weiß man genau, was man hat, wenn man statt Verwendung der verdünnten Salatmajonäse die Majonäse selbst z.B. mit Wasser, Zitronensaft, Joghurt usw. verdünnt.)
(Frucht-)Geschmack - Die Kennzeichnung z.B. mit Kirschgeschmack besagt, dass in einem Produkt garantiert keine Kirschen enthalten sind.
Fruchtjoghurt - muss nicht unbedingt Früchte enthalten, siehe Fruchtzubereitung.
(Frucht-)Nektar - stark verdünnter Saft (Fruchtsaftanteil 25-50%). Um unverdünnten Saft (allerdings meistens aus Konzentrat, das mit Wasser im originalen Mischungsverhältnis aufgefüllt wird) handelt es sich nur, wenn ausdrücklich Saft auf der Verpackung steht. Für echten, gepressten oder gekelterten Saft kommt neuerdings die Bezeichnung Direktsaft auf.
Fruchtsaftgetränk - Enthält einen noch geringeren Anteil von Fruchtsaft als (Frucht)-Nektar. Überwiegend besteht es aus Wasser, Zucker und Aroma. Bereits mit 6% Fruchtsaftanteil darf eine Flüssigkeit als Fruchtsaftgetränk verkauft werden.
Fruchtzubereitung - Wenn ein Joghurt 12% Fruchtzubereitung enthält, besagt das nur, dass er 3,5% Fruchtanteil haben muss - bei 150g Erdbeerjoghurt entspricht das etwa einer halben Erdbeere. Der Rest der Fruchtzubereitung besteht aus Zucker und Aromen. Das scheinbare Fruchtfleisch kann irgendetwas anderes sein (siehe: Natürliches Aroma).
Natürliches Aroma - Der Begriff natürlich besagt in diesem Zusammenhang nur, dass das Aroma aus natürlichen Stoffen hergestellt sein muss. Das können Sägespäne oder Schimmelpilze sein, die durch Mutationen so manipuliert werden, dass ihr Enzymapparat die benötigte Geschmacksrichtung liefert.
Salatmayonnaise - siehe Dressing.
Vanillepudding - enthält meistens überhaupt keine Vanille (Bezeichnung: mit Vanillegeschmack) oder nur so geringe Spuren, dass der Zusatz von Aroma erforderlich ist (Bezeichnung: Mit echter Vanille, zusätzliche Angabe in der kleingedruckten Zutatenliste: Aroma).

Weblinks

slowfood
Mehr Schein als Sein - von der Frucht im Fruchtjoghurt
Zeitungsartikel über Aromastoffe



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