Leibeigenschaft
Die Leibeigenschaft bezeichnet eine im Mittelalter weit verbreitete persönliche Abhängigkeit von Bauern von ihrem Grundherren; die Erbuntertänigkeit stellt eine besonders strenge Variante dar. Die leibeigenen Bauern bewirtschafteten Höfe, die ihren Grundherren gehörten und mussten dafür Pacht (Gült) zahlen. Daneben mussten sie ihm einen Zehnt leisten und waren zu Frondiensten verpflichtet.Im Gegensatz zu Hörigen, bei denen die Abgaben- und Fronpflichten an das bewirtschaftete Gut gebunden sind, sind sie bei Leibeigenen personengebunden. Der Umfang der Dienste war aber im Gegensatz zur Sklaverei begrenzt und genau festgeschrieben.
Der Leibeigene war darüber hinaus der Jurisdiktion seines Grundherren unterstellt, dieser bestimmten auch, wen er heiraten durfte und nur nach seiner Genehmigung war ihm erlaubt, die Hofstelle zu verlassen. Flüchtige wurden gesucht und in der Regel mit Gewalt wieder zurückgebracht. Nur wenn es einem Bauern gelang, das Territorium einer Stadt zu erreichen, entkam er der Rechtsprechung des Grundherren. Aus diesem Zusammenhang stammt auch der Satz Stadtluft macht frei.
Rechtlich basiert die Leibeigenschaft auf einem Erlaß von Friedrich I, der am 6. Mai 1524 den lokalen Herrschern die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über deren Untertanen zusprach. Im 16. Jahrhundert setzte sich die Leibeigenschaft fast überall durch, viele bisher freie und hörige Bauern wurden in die Leibeigenschaft gedrängt.
Erst mit der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts endete die Leibeigenschaft. In Ostdeutschland hatte die Erbuntertänigkeit noch bis 1850 Bestand.






