Landgericht
Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. (Ausnahmen bestehen insbesondere in den Stadtstaaten. Dort kommt es vor, dass einem Landgericht nur ein Amtsgericht und einem Oberlandesgericht nur ein Landgericht zugeordnet sind.)Die Spruchkörper des Landgerichts sind die Kammern. So sind zivilrechtlichen Zweig Zivilkammern und Kammern für Handelssachen, im strafrechtlichen Bereich kleine und große Strafkammern gebildet.
Das Landgericht ist in der Regel Berufungsinstanz für die Entscheidungen des Einzelrichters (im Strafrecht auch des Schöffengerichts). In Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen ist jedoch das Oberlandesgericht Berufungsinstanz.
Bei Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert oberhalb von 5.000 Euro ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig, sofern nicht das Amtsgericht zuständig ist. Die Große Strafkammer des Landgerichts ist als erste Instanz bei Verbrechen mit Todesfolge oder Tötungsdelikten als Schwurgericht zuständig und sonst, wenn nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters oder des Schöffengerichts (und des Oberlandesgerichts) gegeben ist.
Weitere Kammern des Landgerichts sind die Strafvollstreckungskammern und die Kammern für Bußgeldsachen.
Bei den Landgerichten sind die Staatsanwaltschaften eingerichtet.






