Kündigungsschutzgesetz
KschGDas Kündigungsschutzgesetz ist ein Gesetz, dass die im bürgerlichen Gesetz übliche Kündigungsfreiheit zugunsten des Arbeitnehmers auf sozial gerechtfertigte Kündigungen beschränkt. § 1 Abs. 2 KSchG sieht dafür drei Gründe vor:
- personenbedingte
- verhaltensbedingte
- betriebsbedingte
Von einer personenbedingten Kündigung spricht man, wenn ein betrieblicher Anlass vorliegt, der zum Wegfall des Arbeitsplatzes des betroffenen Arbeitnehmers oder einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen führt. Hierbei sind grundsätzlich zu unterscheiden die Gründe, die von aussen auf das Unternehmen einwirken (z.B. Umsatzeinbussen, Wegfall von Aufträgen) und die Gründe, die vom Unternehmen selbst herbeigeführt werden (Organisationsentscheidungen, Umstrukturierung, Betriebsschließung). Von einer betrieblich bedingten Kündigung spricht man, wenn die Lage des Betriebes einen vernünftigen Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen würde. Bei betrieblich bedingten Gründen ist die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG zu beachten. Von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer zu kündigen, der die besten Sozialdaten hat, d.h. der, der am wenigsten von der Kündigung getroffen wird. Die Sozialdaten werden vornehmlich durch Alter, Beschäftigungszeit und die Verpflichtung zum Unterhalt für Dritte (Kinder, Ehepartner) bestimmt






