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Kriegsrecht

Das Kriegsrecht wird häufig auch mit dem Euphemismus "Humanitäres Völkerrecht" bezeichnet.

Man unterscheidet zweierlei Arten von Kriegsrecht:

Table of contents
1 Das Recht zum Krieg (ius ad bellum)
2 Das Recht im Krieg (ius in bello)
3 Besonderheiten

Das Recht zum Krieg (ius ad bellum)

Kriege sind grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Satzung der Vereinten Nationen (sog. Gewaltverbot). Bei Auseinandersetzungen zwischen Völkerrechtssubjekten ist jedoch Gewalt als Reaktion (Verteidigungskrieg) auf eine Aggression legal. Ein Präventivkrieg ist nur dann zulässig, wenn unmittelbar ein Angriff der Gegenseite bevorsteht. Das Völkerrecht legitimiert jedoch militärische Handlungen der Vereinten Nationen ("friedensschaffende" oder "friedensbewahrende" Maßnahmen), die Organisationen wie die NATO oder andere Staaten mit der Vornahme beleihen.

Das Recht im Krieg (ius in bello)

Kriegshandlungen sind nur in den Grenzen der völkerrechtlichen Vereinbarungen der Haager Landkriegsordnung, des Genfer Rotkreuzabkommens und der Genfer Abkommen zulässig. Insbesondere der Angriff auf die unbewaffnete Zivilbevölkerung ist unzulässig und stellt ein Kriegsverbrechen dar. Die Konventionen regeln auch die Behandlung der Kriegsgefangenen. Jede Besatzungsmacht ist dazu verpflichtet, Recht und Ordnung in den besetzten Gebieten wiederherzustellen. Zur Überprüfung völkerrechtlicher Streitigkeiten ist in Den Haag der Internationale Gerichtshof eingerichtet worden.

Besonderheiten

Auch im innerstaatlichen Bereich wird vom Kriegsrecht gesprochen, wenn der Kriegszustand verhängt worden ist. In Deutschland wird jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Gestaltung eher vom Notstandsrecht ("Notstandsverfassung") gesprochen, wenn der Verteidigungsfall, der Spannungsfall oder ein anderer staatlicher Notstand eintritt.

Mit dem Römischen Statut zum Internationalen Strafgerichtshof ist ein internationaler Gerichtshof zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsrecht geschaffen worden. Das deutsche Recht hat diese Entwicklung des Völkerstrafrechts mit der Verabschiedung eines Völkerstrafgesetzbuches rezipiert.

Siehe auch: Ausnahmezustand, Neutralität, Landkrieg, Seekrieg, Freischärler, Partisane, Kombattant, Kontribution, Requisition, Prisenrecht, Konterbande.




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