Kreisangehörige Gemeinde
Als kreisangehörige Gemeinde werden diejenigen Gemeinden bezeichnet, die die unterste Ebene im Aufbau der Verwaltung einnehmen. Die kreisangehörigen Gemeinden sind insbesondere alle kleineren Kommunen, die Aufgaben an den Kreis oder Landkreis abgegeben haben. Je nach Gemeindeordnung werden die kreisangehörigen Gemeinden noch differenziert in Gemeinden im engeren Sinne und kreisangehörigen Städten, die - abhängig von den verfügbaren Ressourcen - Aufgaben in eigener Verwaltung erledigen können, während der Landkreis für die kleineren Gemeinden Aufgaben übernimmt.Die kreisangehörigen Gemeinden sind zu unterscheiden von den kreisfreien Gemeinden, die keinem Landkreis angehören, selbst die sonst dem Landkreis obliegenden Aufgaben wahrnehmen und bei denen die Rechts- und Fachaufsicht daher nicht vom Landkreis, sondern in der Regel von den Regierungsbezirken als Mittelbehörden geführt wird.
Siehe auch: Kommunalverfassung, Kommunalrecht, Eigener Wirkungskreis, Übertragener Wirkungskreis






