Kommunalwahl
Die
Kommunalwahl ist die Handlung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Landkreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben müssen. Die Wahlen zu den Kommunalvertretungen erfolgt wie die übrigen
Wahlenen nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl. Die Regelungen zur Wahl der Kommunalvertretungen erfolgt durch Landesgesetz. Daher ist auch ein unterschiedliches Bild der weiteren Ausgestaltung der Wahlen zu finden:
Die 5%-Klausel gilt nicht in allen Bundesländern. Mehrere Kommunalrechtsordnungen weisen die Möglichkeiten des Kumulierens und Panaschierens auf. Auch die Wahlperioden sind von 4 bis 6 Jahren durchgängig unterschiedlich.
Das aktive
Wahlrecht wird teilweise schon ab 16 Jahren gewährt, ansonsten sind auch die
Ausländer mit der
Staatsbürgerschaft eines
EU-Staates wahlberechtigt (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG).
Die Kommunalwahlen ermöglichen wegen der begrenzten Materie des Kommunalrechts auch Wählergruppen, die nicht den Status einer
Partei erlangen, an den Wahlen teilzunehmen (sog. Rathausparteien). In der Regel müssen sie dann für eine Kandidatur Unterschriften vorweisen (negatives Parteienprivileg, Parteien auf Bundes- oder Landesebene benötigen dies nicht).
Literatur
- Andreas Kost, Hans-Georg Wehling (Hrsg.), Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, Westdeutscher Verlag 2003
- Kay Waechter, Kommunalrecht, Köln 2003/04