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Instanz

Table of contents
1 Allgemeine Bedeutung
2 Informatik
3 Rechtswissenschaft
4 Weblinks

Allgemeine Bedeutung

Die Instanz bezeichnet eine abgeschlossene Einheit mit einer bestimmten Funktion im Über- und Unterordnungsverhältnis.

Informatik

In objektorientierten Programmiersprachen (OOP) bezeichnen Instanzen Objekte einer bestimmten Klasse.

Rechtswissenschaft

Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist der einzelne Abschnitt eines Verfahrens vor einem Gericht. Jedermann, der vor den Gerichten Rechtsschutz sucht, muss ein mehrstufiger "Instanzenzug" zugestanden werden. Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind im deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der regel auf maximal drei Instanzen begrenzt. Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich.

Das Gericht erster Instanz bestimmt sich stets nach dem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, im Strafrecht die erwartete Strafdrohung).

Der Instanzenzug (auch "Rechtsmittelzug") ist in Deutschland je nach angewandtem Recht unterschiedlich.

ordentliche Gerichtsbarkeit

Zivilrecht

Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist in der Regel Gericht erster Instanz das Amtsgericht. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht. Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten unterhalb von 600 Euro nur statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO). Die Revisionsinstanz ist dann der Bundesgerichtshof. Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision. So ist es auch möglich, direkt vom Gericht erster Instanz ein letztinstanzliches Urteil zu bekommen. Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro so ist das Landgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht; Revisionsinstanz ebenfalls der Bundesgerichtshof. Ausnahmen gelten für Bayern, wo derzeit noch ein Oberstes Landesgericht errichtet worden ist.

In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Strafrecht

Findet das Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (beide Amtsgericht) statt, so ist die Berufungsinstanz das Landgericht. Revisionsinstanz ist das Oberlandesgericht. Sprungrevisionen sind zulässig. In Bayern ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.

Ist jedoch das erstinstanzliche Gericht das Landgericht, so besteht nur Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung ist nicht zulässig.

Sollte das Oberlandesgericht in Strafsachen nach § 120 GVG in Staatsschutzsachen tätig werden, so ist ebenfalls nur die Revision (Recht) zum Bundesgerichtshof zulässig. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorhanden.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist stets das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Revisionsgericht (und damit letztinstanzliches Gericht) ist das Bundesarbeitsgericht. Sprungrevisionen vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht sind zulässig.

Sozialgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Sozialgericht. Berufung findet vor dem Landessozialgericht statt; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.

Sonderfall: Das Bundessozialgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern in Sozialversicherungsangelegenheiten.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Verwaltungsgericht. Die Berufung gegen diese Urteile finden vor dem Oberverwaltungsgericht statt. In einigen Ländern werden die Oberverwaltungsgerichte auch Verwaltungsgerichtshöfe genannt. Die letzte Instanz (Revisionsinstanz) ist das Bundesverwaltungsgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.

Sonderfälle:

  1. Ist das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof erste Instanz (nach §§ 47, 48 VwGO) so besteht lediglich die Möglichkeit der Revision am Bundesverwaltungsgericht.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht kann erste und letzte Instanz nach § 50 VwGO sein.
  3. Ausnahmsweise (vgl. § 145 VwGO) ist das Oberverwaltungsgericht Revisionsinstanz.

Finanzgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Finanzgericht. Eine Berufungsinstanz existiert nicht. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof.

Weblinks




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