Gesetzlicher Vertreter
Gesetzlicher Vertreter von minderjährigen Kindern sind in der Regel die Eltern. Ist diesen das Sorgerecht entzogen, ist ein Vormund der gesetzliche Vertreter.Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person nicht geschäftsunfähig ist (§ 104 Ziff. 2 BGB).






