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Gesetzliche Erbfolge

Table of contents
1 Definition
2 Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht
3 Ehegattenerbrecht
4 Weblinks

Definition

Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat.

Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von der selben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers):

Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt nicht nach Personenzahl der berufenen Erben, sondern nach dem Stammesprinzip nach der Zahl der Stämme. Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erbe berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, als die beiden Söhne des vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen, scheidet der Ehegatte als Erbe aus. Die Höhe seines Erbteils hängt zunächst vom Güterstand ab, in dem die Ehegatten gelebt haben. Für den gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil um einen pauschalen Zugewinnausgleich ergänzt. Es gilt dann: Neben Verwandten der 1. Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern (Teil der 3. Ordnung) erhält er 3/4. Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Die Vorschriften über den Ehegatten gelten entsprechend für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Weblinks




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