Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.
- Es gibt keinen Schutz für Verfahren, sondern nur für Erfindungen
- Die Schutzfrist beträgt nur 3 Jahre und ist maximal auf 10 Jahre zu verlängern
Weiterhin sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster wesentlich geringer als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung im Gebrauchsmuster lautet "erfinderischer Schritt", während beim Patent eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss.
Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen sich weitere Unterschiede.
- Neuheitsschädlich sind nur schriftliche Vorbeschreibungen
- Vorbenutzung ist nur bei Vorbenutzung im Inland neuheitsschädlich
Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.
Siehe auch: Halbleiterschutzgesetz.






