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Fünf-Prozent-Hürde

Die Fünf-Prozent-Hürde ist die bekannteste Sperrklausel für Wahlenen in Deutschland.

Damit eine Partei gemäß der Stimmverteilung Sitze zugeteilt bekommt, muss sie mindestens 5 Prozent der Stimmen auf sich vereinen. Dies betrifft allerdings nicht die Sitze, die einer Partei durch Direktwahl einzelner Mitglieder zugefallen sind, lediglich die Stimmenverteilung aus der Verhältniswahl.

Es bestehen Ausnahmen von dieser Regel, so werden z.B. gelegentlich Parteien in bestimmten Gegenden des Landes davon ausgenommen, um dem Minderheitenschutz gerecht zu werden. Ein Beispiel hierfür ist der Südschleswigsche Wählerverband in Schleswig-Holstein, der die dort ansässige dänische und friesische Minderheit repräsentiert.

Darüberhinaus kann eine Partei bei der Bundestagswahl trotzdem unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse aus der Verhältniswahl in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens drei Direktmandate erringen kann (Grundmandatsklausel).

Sinn von Sperrklauseln dieser Art ist es, eine Konzentration der Sitzverteilung herbeizuführen. Dies soll stabile Mehrheiten fördern. Eingeführt wurde sie in Deutschland nach den Erfahrungen der Weimarer Republik in der teilweise eine zweistellige Anzahl von Parteien im Parlament saß.

Für den ersten Bundestag 1949 galt eine bundeslandweite Fünf-Prozent-Hürde, ab 1953 gilt die Fünf-Prozent-Hürde bundesweit. Am 25. Juni 1954 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein neues Wahlgesetz, nach dem Parteien nur dann ins Parlament Einzug halten, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erlangt haben. Mit dieser Maßnahme sollte die Zerstückelung des Parlaments in zu viele kleine Parteien verhindert werden.

Die Fünf-Prozent-Hürde ist nicht unumstritten. Viele kleinere Parteien im 2% Bereich halten sie für unzeitgemäß und sogar verfassungswidrig. Bei Kommunalwahlen wurde die Fünf-Prozent-Hürde von einigen Verfassungsgerichten für unzulässig erklärt.

Table of contents
1 Rechtliche Grundlagen
2 Weblinks

Rechtliche Grundlagen

Bundestagswahlen

§6 (Wahl nach Landeslisten), Absatz 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1999:

Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

Landtagswahlen

Für die Landtagswahlen ist die Fünf-Prozent-Hürde in den jeweiligen Landeswahlgesetzen verankert. In den meisten Bundesländern bezieht sich die Fünf-Prozent-Hürde auf die gültigen Stimmen. Nur in
Hamburg und Berlin bezieht sie sich auf die abgegebenen Stimmen, so dass die Hürde effektiv etwas höher wird. In Bremen wird die Fünf-Prozent-Hürde in zwei Wahlbereichen getrennt angewendet. Dies hatte bei Bürgerschaftswahl 2003 zur Folge, dass die DVU und die FDP in Bremerhaven in die Bürgerschaft einziehen konnten, obwohl landesweit keine 5% der Stimmen erreicht wurden.

Siehe auch: Mehrheitswahl, Verhältniswahl, Wahlgleichheit, Wahlsystem, Quorum

Weblinks


Für die Parteienfinanzierung gibt es eine 0,5%-Hürde



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