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Freispruch

Der Freispruch ist der Abschluss eines Strafverfahrens, bei dem dem Angeklagten durch das Gericht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat.

Der Freispruch ergeht durch Urteil. Wird der Angeklagte vollständig von den gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe freigesprochen, so trägt die Staatskasse die Kosten. Bei einem Teilfreispruch werden ihm die vom Freispruch berührten Deliktspunkte der Staatskasse als Kosten auferlegt. Eine Quotelung der Kosten ist aber dennoch möglich.

Der Freispruch von einer Straftat bedeutet keine schuldhafte Tat. Der Täter kann daher dennoch mit Maßregeln der Besserung und Sicherung beschwert werden, wenn die begangene Tat zwar nicht schuldhaft, aber dennoch rechtswidrig war. Ebenso sind Nebenfolgen möglich.

Die Urteilsformel enthält die Wendung: "Der Angeklagte wird (bei Teilfreisprüchen: "im übrigen") freigesprochen." Die Unschuldsvermutung verbietet Urteilsfloskeln wie "mangels Beweises" oder "aus rechtlichen Gründen".

Einschlägige Vorschriften der Strafprozessordnung: §§ 260, 264

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