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Freie Berufe

Als freiberuflich werden Tätigkeiten bezeichnet, die wissenschaftlich, beratend, künstlerisch, erziehend, unterrichtend oder mit geistigen Dienstleistungen verbunden sind (Journalisten, Steuerberater, Ingenieure, Heilberufe), und in der Regel ein Studium voraussetzen (Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Nicht zum Gewerbe oder zur Freiberuflichkeit gehören sozial unwerte Tätigkeiten (z. B. Hellsehen), Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Wer sich beruflich innerhalb dieser engen Grenzen selbständig machen kann, ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Allerdings wird mit Vorlage des Entwurfs einer Wirtschaftsgemeindesteuer diskutiert, die Gewerbesteuerpflicht zukünftig auch auf Freiberufler auszudehnen.

Der Status der Freiberuflichkeit entfällt, wenn ein Freiberufler in seiner Tätigkeit gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von Waren. Eine Kapitalgesellschaft wird, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Aktivität, nie als Freiberufler behandelt.

Die ausschließlich für eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit zwischen Freiberuflern geschaffene Rechtsform ist die Partnergesellschaft. Sie verbindet den Gedanken der persönlichen Haftung, wie der durch die Offene Handelsgesellschaft geregelt wird mit der Beschränkung der Haftung auf den jeweils durchführenden Freiberufler. Sie wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist somit eine rechtsfähige juristische Person.

Die Partnergesellschaft wird trotz ihrer weitreichenden Vorteile kaum genutzt.

Angehörige der freien Berufe sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden bei der Wahl ihres Firmensitzes nicht an die Vorgaben und Zulässigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern können sich nach §13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen mit Ausnahme von Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50% der Gebäudefläche beanspruchen.

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