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Flächennutzungsplan

Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist Teil der Bauleitplanung. Er wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des §5 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Inhalte des Flächennutzungsplan werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan für Teilbereiche konkretisiert, d.h. ausführlicher dargestellt.

Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe der Bauleitplanung dar. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt - gerade was die Berücksichtigung von Belangen der Landespflege betrifft - in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Zweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen. Der Flächennutzungsplan ist nur behördenverbindlich.

Ein Flächennutzungsplan soll alle 5-10 Jahre von den Gemeinden aufgestellt und an die aktuelle Entwicklung angepasst werden. Er umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Er stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung aufzeigt. Eintragungen in enem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet (im Ggs. zu Festsetzungen im Bebauungsplan), und sind nur verwaltungsintern bindend, d.h. für den normalen Bürger haben die Darstellungen eines FNP keine rechtliche Bindungswirkung.

Dargestellt werden können beispielsweise:

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter hat. Der maximal möglichen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprichen den Festsetzungen des Bebauungsplans, die in §9 BauGB abschließend festgelegt sind.

Ein Flächennutzungsplan muss immer einen Erläuterungsbericht beinhalten, in dem die Gründe für die Darstellungen dargelegt sind. Die Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (meist die Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind bindend, das bedeutet, das ein Bebauungsplan kein Gewerbegebiet festsetzen kann auf einer Fläche, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.


Siehe auch: Flächenwidmungsplan in Österreich, Bebauungsplan



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