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Erbrecht

Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu "erben"). Der Begriff Erbrecht bezeichnet auch die Menge aller Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens eines Menschen auf einen neuen Rechtsträger befassen.

Table of contents
1 Verfassungsgebot
2 Bürgerliches Recht
3 Erbschein
4 Besondere Regelungen
5 Literatur
6 Weblinks

Verfassungsgebot

Das Erbrecht ist in Art. 14 GG ausdrücklich garantiert. Es ist jedoch im Grundgesetz nur aus traditionellen Gründen wie in der Weimarer Recihsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten.

Bürgerliches Recht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches "Erbrecht". Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles - Aktiva und Passiva. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB - "Universalsukzession").

Gesetzliche Erbfolge

Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf Privatpersonen beschränkt und kennt den Fiskus als Erben nur dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Die in Deutschland personifizierte Erbfolge ist in ihrer Weite einzigartig in der Welt (vgl. nur Erbrecht in den USA).

Das Erbrecht des Ehegatten

Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Einzelheiten sind im Artikel gesetzliche Erbfolge dargestellt.

Hausstand

Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.

Verfügung von Todes wegen

Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. So genannte Pflichterben (also die eigenen Abkömmlinge) kann er jedoch nur unter engen Voraussetzungen vollständig enterben. Diesen steht in der Regeln der Pflichtteil zu.

Inhalt einer Verfügung von Todes wegen

Vermächtnis

Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser jedoch Personen mit einem Vermächtnis begünstigen. Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, keine Eigentumsübertragung oder sonstige Verfügung.

Auflage

Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, wird Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt wird, hat einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.

Vollstreckung des Testaments

Das Testament muss vollstreckt werden. Der Vollstrecker verwaltet den Nachlass. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten der Testamentsvollstreckung klagen. Der testamentsvollstrecker ist dabei stets dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen.

Erbschein

Wer seine Stellung als Erbe nachweisen will, benötigt einen Erbschein, der durch das Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher Erbfolge vom Rechtspfleger) ausgestellt wird. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. In den badischen Teilen Baden-Württembergs werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen.

Besondere Regelungen

Erbunwürdigkeit

Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist

wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat,
wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat,
wer eine letztwille Verfügung ge- oder verfälscht hat.

Erbverzicht

Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Häufig ist der Verzicht auf den Pflichtteil. Dadurch werden die übrigen Erben begünstigt. Dieser Erbteil verteilt sich dann auf die Erben. Der Erbverzicht kann auch vertraglich festgehalten werden.

Kauf der Erbschaft

Die Erbschaft ist verkäufliches Gut. Der Kaufvertrag ist jedoch an eine Person, und damit entweder an die vollständige Erbschaft beim Alleinerben oder an einen Erbteil bei Miterben gebunden.

Erbschaftssteuer

Der Bundesgesetzgeber hat eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz (dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nach dem Erbschaftssteuergesetz (§§ 15, 19).

Literatur

Weblinks




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