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Enteignung

Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. In Deutschland ist sie gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgt. So können Grundstücke enteignet werden, wenn deren Fläche für den Bau wichtiger Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Eisenbahnlinien etc.) benötigt wird. Der bisherige Eigentümer ist dafür angemessen zu entschädigen. Ebenfalls eine Enteignung ist die Einziehung von Tatwaffen und -gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden. Hier bildet das Strafgesetzbuch die gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung erfolgt in diesem Fall nicht.

Geschichte

Die Enteignungen, die im Rahmen der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs und der Neuordnung Europas nach dessem Ende erfolgten, sind immer noch juristisch ungeklärt und historisch sehr umstritten. Aufgrund möglicherweise fälliger Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe hat die deutsche Regierung bislang die offizielle Anerkennung dieser Enteignungen verweigert. Nicht nur reaktionäre Gruppen, sondern auch der amerikanische Kongress und das europäische Parlament fordern bis heute die Rückgabe von Privatbesitz in Ostpreußen, Pommern, Schlesien und dem Sudetenland an ihre ehemals deutschen Eigentümer bzw. deren Erben.

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