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Eigentum

Eigentum ist im Sinne des Rechts (insbesondere des Sachenrechts) das umfassende Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB.

Table of contents
1 Verfassungsrecht
2 Privatrecht
3 Weblinks

Verfassungsrecht

Privateigentum ist durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes als Institut garantiert. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt, wobei der historische Eigentumsbegriff als Leitlinie dient. Dieser Eigentumsbegriff umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche vermögenswerte Rechte.

Das Eigentum ist im Prinzip ein dingliches Recht; insoweit das weitestgehende Recht. Es ist ein Herrschaftsrecht über Sachen im rechtlichen Sinn. Die Definition des Art. 14 GG geht über diesen privatrechtlichen Begriff hinaus (s.o.). Sachen nach § 90 BGB sind körperliche Gegenstände. Die Sozialbindung ist bei beweglichen Sachen (Fahrnis) weitaus geringer als bei den unbeweglichen (Immobilien).

In Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet der Staat das Grundrecht auf Eigentum. Der Eigentümer hat die Freiheit, sein Eigentum nicht nur schlicht zu behalten, sondern auch es zu verwenden, zu verbrauchen und zu veräußern (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Auflage 1997, Art. 14 Rn. 13).

Dieses liberalrechtsstaatliche Verständnis des Art. 14 GG wird freilich durch eine Reihe von Beschränkungen ergänzt und korrigiert:

Das Bundesverfassungsgericht hat auch den Zugriff auf Eigentum über eine Vermögenssteuer praktisch ausgeschlossen: Vermögenssteuer und Einkommenssteuer zusammen dürfen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen. Dadurch sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens für alle Zeiten festgeschrieben.

Privatrecht

Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Ein weiterer Erwerbstatbestand ist die Ersitzung.

Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Ferner bestehen das Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das Wohnungseigentum. Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz ist nicht möglich.

Siehe auch: Allmende, Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte

Weblinks




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