Bundespräsident (Österreich)
Der österreichische
Bundespräsident ist das vom Volk auf sechs Jahre gewählte
Staatsoberhaupt. Er kann einmal wiedergewählt werden. Rechtsstellung und Aufgaben ähneln denen des
deutschen Bundespräsidenten. In vielen Fällen kann nur auf Vorschlag der Bundesregierung hin aktiv werden. War die Stellung des Bundespräsidenten in der
Verfassung von
1920 sehr schwach konzipiert, erhielt sie mit der Verfassungsnovelle 1929 unter dem Druck autoritärer Kräfte eine beträchtliche Aufwertung. Da bei der Gründung der zweiten Republik die Verfassung in der Fassung von 1933 wiedereingesetzt worden ist, hat der Bundespräsident auch heute noch in der Theorie eine starke Stellung. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der zweiten Republik aber in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf ihre repräsentativen Aufgaben.
Kompetenzen
- Ernennung der Bundesregierung: Der Bundespräsident ist dabei theoretisch an keine Vorgaben gebunden. In der Praxis gilt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit Bildung einer Regierung beauftragt. Wie die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat aber keine stabile Regierung durchsetzen.
- Gegenzeichnung von Gesetzen ("Staatsnotar"): Der Bundespräsident beglaubigt im Zuge des Gesetzgebungsverfahren das verfassungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen. Er prüft aber nicht auf inhaltliche Verfassungskonformität.
- Oberbefehlshaber über das Heer: Wie die Kompetenz zur Ernennung der Regierung eher nur formell, der Bundespräsident besitzt über keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnlichen Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes Informationsrecht
- Staatspersonalbefugnisse: Ernennungsbefugnis für Bundesbeamte, Offiziere und Richter; auch Verfassungsrichter (auf Vorschlag der Regierung). Diese Befugnisse sind zwar meist an die Ressortminister delegiert, oberste Organe werden aber vom Bundespräsident selbst ernannt
- Vertretung der Republik nach außen: (Beim EU Beitritt Österreichs kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler, wer Österreich im EU-Rat vertreten darf. Der Bundeskanzler hat sich durchgesetzt, wobei Bundespräsident Klestil der Ansicht ist, er habe dieses Recht nur an den Bundeskanzler delegiert.)
- Begnadigungen von Häftlingen
- Notverordnungsrecht
Österreichische Bundespräsidenten
1. Republik
- Michael Hainisch 1920-1928
- Wilhelm Miklas 1928-1938
2. Republik
- Karl Renner 1945-1950
- Theodor Körner 1951-1957
- Adolf Schärf 1957-1965
- Franz Jonas 1965-1974
- Rudolf Kirchschläger 1974-1986
- Kurt Waldheim 1986-1992
- Thomas Klestil 1992-2004
Weblinks