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Bundesbehörde

Bundesbehörden werden errichtet für die bundeseigene Verwaltung (Art. 86 GG). Sie gliedern sich in oberste Bundesbehörden, Oberbehörden sowie Mittel- und Unterbehörden.

Zu den obersten Bundesbehörden zählen insbesondere die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt sowie der Bundesrechnungshof. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie bereits durch das Grundgesetz eingerichtet werden. Bundesoberbehörden sind solche, die einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet sind, selbst aber keine unter ihnen stehende Behörden haben, z.B. das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesversicherungsamt. Bundesmittelbehörden stehen zwischen den Bundesministerien und der unteren Verwaltungsebene. Sie sind örtlich nur für Teile des Bundesgebiets zuständig, z. B. die Oberfinanzdirektionen und die Wehrbereichsverwaltungen. Bundesunterbehörden sind den Mittelbehörden nachgeordnet und nur für ein kleineres Gebiet zuständig, z. B. die Kreiswehrersatzämter oder die Wasser- und Schifffahrtsämter.

Im Bund sind Mittel- und Unterbehörden auf die in Art. 87, 87b und 87d GG genannten Bereiche beschränkt (Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehrverwaltung, Luftverkehrsverwaltung), weshalb es hauptsächlich Bundesoberbehörden gibt.

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