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Bayerischer Ministerpräsident

Der bayerische Ministerpräsident ist der Vorsitzende der Bayerischen Staatsregierung. Gemäß §44 der bayerischen Verfassung wird er vom Landtag spätestens nach 22 Tagen (Volksabstimmung vom 21. September 2003) nach der konstituierenden Sitzung des Landtages für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

In das Amt gewählt werden kann jeder wahlberechtigte Bayer, sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags maximal 17 Staatsminister und Staatssekretäre, sowie aus deren Reihen seinen Stellvertreter.

Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich.

In Einzelfällen kann der Ministerpräsident von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen.

Die Bayerischen Ministerpräsidenten seit 1945

Die Ministerpräsidenten des Freistaats Bayern (1918 - 1933) und während der nationalsozialistischen Diktatur (1933-1945)




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