Aussperrung
Die Aussperrung ist eine Maßnahme des Arbeitgebers im Arbeitskampf. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) gegen einen Streik. Die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor.Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der Kampfparität gewährt.
- BAG v. 28. Januar 1955 AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 21. April 1971 AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 10. Juni 1980 AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG. v. 7. Juni 1988 AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BVerfG v. 26. Juni 1991 AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 11. August 1991 AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 27. Juni 1995 DB 1996, 143 zu Art. 9 GG Arbeitskampf






