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Augsburger Religionsfriede

Der Augsburger Religionsfrieden wurde am 25. September 1555 verkündet. Als Reichsgesetz für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation sicherte er den Anhängern der Confessio Augustana Frieden und ihre Besitzstände zu.

Geschichte

Nach der Ablehnung der Confessio Augustana bildete sich der Schmalkaldische Bund als Vertretung protestantischer Fürsten. Nachdem dieser im Schmalkaldischen Krieg gegen Kaiser Karl V verloren hatte, mussten die protestantischen Reichsstände das Augsburger Interim annehmen, das von von allen Forderungen der Reformation bis zur endgültigen Klärung durch ein Konzil nur den Laienkelch und die Priesterehe gewährt.

Kaiser Karls Plan der Spanischen Sukzession, nach dem die Kaiserwürde an Philipp übergehen sollte, obwohl Ferdinand I 1531 zum römischen König gewählt wurde, führte zum Widerstand der Fürsten, die um ihre Libertät, ihre Freiheiten fürchteten.

Kurfürst Moritz von Sachsen erhielt erst 1547 von Karl V. die Kurwürde des dem Schmalkaldischen Bundes angehörenden Friedrich von Sachsen. Der deshalb von den Protestanten Judas von Meißen genannte Moritz setzte sich die Spitze der gegen die Spanische Sukzession aufbegehrenden Fürsten, täuscht Karl 1552 und nötigt ihn zur Flucht.

Ferdinand I. handelt unterdessen mit den Reichsfürsten 1552 den Passauer Vertrag und 1555 den Augsburger Religionsfrieden aus.

Inhalt

Den weltlichen Reichsständen wird Religionsfreiheit zugesichert, allerdings nicht für den einzelnen sondern für dne Reichsstand. Getreu dem Motto Cuius regio, eius religio (In wessen Territorium ich lebe, dessen Religion muss ich annehmen) bedeutete das, dass den Untertanen keine Religionsfreiheit zuteil wurde, sondern diese den Glauben ihres Landesherrn anzunehmen hatten. Das Motto selbst stammt allerdings erst aus dem 17. Jahrhundert.

Obwohl die Reformierten erst mit dem Westfälischen Frieden 1648 wirklich gleichberechtigt mit den Katholiken und Lutheranern wurden, gilt der Augsburger Religionsfriede gemeinhin als Abschluss der durch die Reformation bedingten Auseinandersetzungen.




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