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Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld wird in der Bundesrepublik Deutschland bei Arbeitslosigkeit als Lohnersatzleistung gezahlt. Es ist die wichtigste Leistung, die das Arbeitsamt gewährt.

Hat ein Arbeitsloser sich fristgerecht arbeitslos gemeldet und steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, dann bekommt er Arbeitslosengeld, wenn er auch schon 12 Monate vorher beitragspflichtig war (Ausnahmeregelungen siehe Weblinks). Bei einer Abfindung oder einer ähnlichen Leistung wird diese angerechnet, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dies nennt man dann "das Ruhen des Anspruches".

Bei einem Aufhebungsvertrag, fristlose Kündigung oder Kündigung durch Arbeitnehmer ruht der Anspruch ohne wichtigen Grund ruht der Ansprich ebenfalls. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die aber durch das Arbeitsamt bzw. durch einen beauftragten Ärztlichen Dienst geprüft werden. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung (z.b. wegen Auftragsmangel) wird dies als wichtiger Grund anerkannt. Diesen Ruhenstatbestand nennt man Sperrzeit (§144 SGBIII)

Während des Arbeitslosengeldbezuges darf man eine Nebenbeschäftigung(en) ausüben, solange man bei dieser Beschäftigung unter 15 bzw. bei Selbständigkeit unter 18 Stunden in der Woche bleibt. Desweiteren gibt es einen monatlichen Freibetrag von 165€. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag von dem mtl. Arbeitslosengeld abgezogen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im §141 SGBIII

Der so genannte Leistungssatz des Arbeitslosengeld liegt bei 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes. Arbeitslose mit Kindern, wird hierbei der erhöhte Satz von 67 Prozent gezahlt. Die Dauer des Bezugs hängt vom Alter und der Zeitdauer der vorherigen Beschäftigung ab. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 6 bzw. höchsten 32 Monate. Ab dem 65. Lebensjahr verfällt der Anspruch.

Siehe auch: Arbeitslosenhilfe, Sozialrecht, Arbeitsamt, Bundesanstalt für Arbeit

Weblinks:

Informationen zum Arbeitslosengeld auf der Homepage der BA

Gesetzliche Grundlagen:




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