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Anklage

Anklage wird in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft dann erhoben, wenn die durchgeführten Ermittlungen den erheblichen Tatverdacht ergeben, dass ein Beschuldigter eine strafbare Tat begangen hat. Die Anklage ist somit der Beginn eines Gerichtsverfahrens. Sie bezeichnet genau die Person des Beschuldigten, der damit zum Angeklagten wird. Sie umschreibt genau den Sachverhalt, der dem Angeklagten vorgeworfen wird. Sie unterbricht auch die laufende Verjährung.

Die schriftliche Anklage wird im Gerichtstermin (Hauptverhandlung) vom Staatsanwalt verlesen. Sie ist die Grundlage der mündlichen Verhandlung gegen den Angeklagten. Nur der in ihr beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand dieser Verhandlung. Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Bewertung des angeklagten Lebenssachverhalts gebunden, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage vertritt. Auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt muss das Gericht den Angeklagten aber hinweisen.

Wenn das Gericht über einen Anklagevorwurf rechtskräftig entschieden hat (evtl. auch durch Freispruch), darf dieser Vorwurf nicht noch einmal zum Inhalt einer Anklage gemacht werden.

In einfacheren Verfahren, in denen nur eine relativ geringe Strafe zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft die förmliche Anklageschrift durch einen Strafbefehlsantrag ersetzen. Dieser kürzt das Gerichtsverfahren ab. Es kommt nur dann zu einer Verhandlung, wenn der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.




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