Adoption
Adoption ist die Annahme an Kindes statt.
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Das Institut der Adoption ist erst mit dem römischen Recht nach Deutschland gekommen. Dem alten deutschen Recht war sie ganz unbekannt, und daraus erklärt es sich, warum adoptierte Kinder weder den Adel ihres Adoptivvaters noch die Lehen oder Familienfideikommisse desselben erben, indem Adel, Lehen und Familienfideikommisse echt deutsche Institute sind, welche von jedem Einfluß des römischen Rechts frei geblieben sind. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, ist noch heutzutage (1888) die Adoption unbekannt, und selbst in Frankreich ist sie erst durch Napoleons I Code civil eingeführt worden.
Geschichte der Adoption (bis 1888)
deutsches Recht
Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts zwar in der Hauptsache beibehalten, dieselben aber wesentlich vereinfacht und unseren gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepaßt. So bestimmt das Preußische Landrecht, daß durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater gar keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner muss in Preußen die Annahme an Kindes Statt stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt sind, dürfen adoptieren.
Code civil
Im Code civil ist die Adoption noch mehr beschränkt, indem nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs Iahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erfordert neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren kann, und erlaubt den unehelichen Vätern, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem bisher allein zulässigen Weg der Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen. Österreich
In Österreich wird wie in Preußen nur richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert. Mit adoptierten Kindern dürfen die Pflegekinder nicht verwechselt werden. Die Annahme von solchen ist kein juristischer Akt, denn die Pflegekinder erlangen gegen ihren Pflegevater gar keine Rechte, und dieser hat sie nur, solange es ihm beliebt, bei sich zu behalten und zu ernähren.






